Büchereigebührensatzung

Satzung über die Gebühren für die Nutzung der Stadtbücherei Altötting

vom 12.03.2025

Aufgrund Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), erlässt die Stadt Altötting folgende Satzung:

 

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Stadtbücherei erhebt die Stadt Altötting, gem. § 11 der Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Altötting, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung.  Für die Ausleihe von Medien, sowie die Nutzung des Internet-Arbeitsplatzes der Stadtbücherei werden Gebühren erhoben.

 

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist, wer gebührenpflichtige Leistungen der Stadtbücherei Altötting in Anspruch nimmt.

(2) Für Gebühren und Auslagen von Minderjährigen sind daneben der gesetzliche bzw. die gesetzlichen Vertreter Gesamtschuldner.

 

§ 3 Gebührenart und Gebührenhöhe

(1) Die Benutzung der Medien in den Räumen der Stadtbücherei ist gebührenfrei.

(2) Für die Ausleihe von Medien der Stadtbücherei werden Gebühren für die Ausstellung bzw. Verlängerung des Ausweises in folgender Höhe erhoben:

  • Jahresgebühr Erwachsene (Einzelperson)     15,00 €

  • Jahresgebühr Familien     25,00 €

    (als Familie gelten Ehepaare / Lebensgemeinschaften, sowie Alleinerziehende mit mindestens zwei Kindern, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat)

  • Jahresgebühr Schülerinnen und Schüler (bis einschl. 18 Jahre)     5,00 €

  • Fernleihe     5,00 €

    Pauschaler Auslagenersatz pro Buch (Die durch die Leihverkehrsbestellung veranlassten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn bestellte und richtig gelieferte Sendungen trotz Benachrichtigung nicht abgeholt werden)

  • Ersatz-Büchereiausweis     5,00 €

(3) Inhaber der bayerischen Ehrenamtskarte und der Jugendleitercard sind von den Benutzungsgebühren befreit. Die Ehrenamtskarte bzw. Jugendleitercard ist jährlich in der Stadtbücherei vorzulegen.

(4) Der Anspruch auf Ausstellung eines Familienausweises (§ 3 Abs. 2) bzw. auf Gebührenbefreiung (§ 3 Abs. 3) ist durch einen Ausweis bzw. eine Bescheinigung nachzuweisen.

 

§ 4 Schadensersatz

Bei Verlust, Abhandenkommen, Beschädigung oder Verschmutzung von Medien werden folgende Gebühren erhoben:

  • Einarbeitung pro Medium     3,00 €

  • Beschädigung oder Verlust von Medienhüllen und Einlagen (CD’s, DVD’s, Tonies und sonst. Medien)     2,00 €

  • Beschädigung und Entfernen von Barcodes und sonstige Etiketten     2,00 €

  • Kostenersätze für Reparatur / Wertminderung bei Medienbeschädigungen     2,00 € - 15,00 €

§ 5 Mahngebühren

Mahngebühren bei Überschreitung der Leihfrist für alle Medien

  • 1. Mahnung     2,00 €

  • 2. Mahnung     4,00 €

    (hier ist nicht die Forderungsüberwachung der Jahresgebühr gemeint – diese wird über die Stadtkasse Altötting erledigt)

Säumnisgebühren bei Überschreitung er Leihfrist für alle Medien

  • pro überzogenem Öffnungstag und pro Medium      0,30 €

§ 6 Auslagen

Bei der Benutzung der Stadtbücherei entstehen neben den Gebühren folgende Auslagen:

  • Kopien (pro Seite) bzw. Internet-Ausdruck (pro Seite)     0,50 €

§ 7 Computernutzung

Die Internet-Nutzung ist kostenfrei.
 

§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren und Auslagen

Die Benutzungsgebühren (Jahresgebühr) nach § 3 Abs. 2 entstehen erstmals zum Zeitpunkt der Ausstellung des Büchereiausweises. 
Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Antrag auf Mitgliedschaft nicht widerrufen wird. Der Widerruf muss bis spätestens 30.11. eines Jahres bei der Stadtbücherei Altötting schriftlich eingehen. 
Die Gebühren werden Mitte Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig und werden per SEPA-Lastschriftverfahren durch die Stadtkasse eingezogen.

Alle sonstigen Gebühren und Auslagen entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistungen. Sie werden mit der Entstehung fällig
 

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.04.2025 in Kraft.