Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen und ggf. einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang weisen wir auf folgendes hin:
Vornamen
- Als Vornamen können nur Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach Vornamen sind und das Geschlecht des Kindes erkennen lassen (Ausnahme: Maria als Zusatz zu einem eindeutig männlichen Namen für einen Jungen). Vornamen, die männlich und weiblich sind, können nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden.
- Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten Sie als ein Name. Setzten Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies wirklich beabsichtigen.
Familienname
Eltern sind verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen:
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Eltern sind verheiratet sind und führen keinen Ehenamen oder Eltern sind nicht verheiratet und haben die gemeinsame Sorge (zum Zeitpunkt der Geburt) für das Kind:
Wenn Eltern keinen Ehenamen führen und ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt (die umseitige Erklärung ist ausreichend) einen der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes:
1. den Familiennamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt, oder
2. einen aus den Namen (Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Ein Doppelname ist grundsätzlich mit einem Bindestrich verbunden. Eltern können auch durch Erklärung festlegen, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden. Tragen Sie die gewünschte Namensführung beim Familiennamen ein.
Falls der Name eines Elternteils, allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden soll, aus mehreren Namen besteht, so gilt zusätzlich:
1. Es kann anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden,
2. Sollten beide Elternteile einen Doppelnamen führen, darf je nur einer der Namen, aus denen deren Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden (KEINE Bildung von Dreifach- oder Vierfachnamen).
Eltern sind nicht verheiratet und Alleinsorge eines Elternteils:
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt als Geburtsnamen.
Besteht der Name des Elternteils, dessen Name der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, aus mehreren Namen, so kann dieser Elternteil dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, erteilen.
Der Elternteil, dessen Name der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Familiennamen des anderen Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen. Die Einwilligung des anderen Elternteils ist erforderlich.