B E K A N N T M A C H U N G
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13a für das Gebiet südlich der äußeren Burghauser Straße; Verfahren nach § 13 a BauGB und Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Altötting hat am 09.05.2012 für das Flurstück Nr. 1062/1 der Gemarkung Altötting (= bestehende Filiale „Marktkauf“) den Änderungs- und Billigungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13a der Stadt Altötting gefasst.
Die Festsetzung für das Grundstück verbleibt bei „Sondergebiet Einzelhandel (Verbrauchermarkt)“ nach § 11 Abs. 3 BauNVO. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche derzeit ebenfalls als „Sondergebiet“ dargestellt. Durch die Änderung werden neue Werte für die max. zulässige Grund- und Geschossflächenzahl, Bauweise, Wandhöhe und Abstandsflächen festgesetzt.
Da das geplante Vorhaben weder die Schwellenwerte der in Anlage 1 Nr. 18.7.2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erreicht und unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 genannten Kriterien voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird (§ 13 a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB).Die zulässige Grundfläche soll weniger als 20.000 m² betragen.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung (Abriss der bestehenden Filiale „Marktkauf“ und Errichtung eines Fachmarktzentrums EDEKA mit weiteren Einzelhandelsläden), der Bebauungsplan wird daher im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB geändert. Vogelschutzgebiete und FFH-Flächen werden nicht beeinträchtigt (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB).
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung wird in der Zeit vom
21.05.2012 bis einschließlich 21.06.2012
während der allgemeinen Dienstzeiten im Stadtbauamt, Rathaus, 2. Stock, Zimmer 23, zur Einsichtnahme für jedermann öffentlich ausgelegt. Während dieser Frist können von jedermann –auch schriftlich- Äußerungen zum Bebauungsplan vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Äußerungen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (= öffentliche Auslegung) erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können ebenfalls Anregungen von jedermann –auch schriftlich- zum Bebauungsplan vorgebracht werden.
Hinweis nach § 47 Abs. 2 a Verwaltungsgerichtsordnung
Ein Antrag einer natürlichen oder juristischen Person der die Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.