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Dienstag, 18. September 2007

9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 im Bereich der Konventstraße

B E K A N N T M A C H U N G

 

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 im Bereich der Konventstraße;

Erneute öffentliche Auslegung (§ 4a Abs. 3 BauGB)

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 12.09.2007 die Anregungen, die während der öffentlichen Auslegung der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 im Bereich der Konventstraße (betroffene Grundstücke Fl.-Nrn. 601, 601/1, 602, 603 und 604 der Gemarkung Altötting) vorgebracht wurden, abgewogen. Es wurde beschlossen, dass wegen der Änderung und Ergänzung einzelner textlicher Festsetzungen, der Schemaskizzen, der Planzeichnung sowie der Begründung, der Änderungsentwurf der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 im Bereich der Konventstraße gemäß § 4 a Abs. 3 erneut öffentlich ausgelegt wird. Die Dauer der Auslegung wurde gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf 2 Wochen verkürzt.

 

Die Änderungen und Ergänzungen beziehen sich insbesondere auf die Anregungen des Landratsamtes Altötting, Sachgebiete Hochbau, Umwelttechnik, Tiefbau sowie Landschaftspflege, Grünordnung und Gartenbau.

 

Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass von der Durchführung einer Umweltprüfung abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 BauGB).

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wird der geänderte und ergänzte Bebauungsplan in der Zeit vom

 

21.09.2007 bis einschließlich 05.10.2007

 

während der allgemeinen Dienstzeiten im Stadtbauamt, Rathaus, 2. Stock, Zimmer 23, zur Einsichtnahme für jedermann öffentlich ausgelegt.

 

Während dieser Frist können Anregungen von jedermann –auch schriftlich- zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen des Bebauungsplans vorgebracht werden (§ 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB).

 

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen oder Anregungen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

 

Hinweis nach § 47 Abs. 2 a Verwaltungsgerichtsordnung

 

Ein Antrag einer natürlichen oder juristischen Person der die Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

 

Altötting, 13.09.2007    
Stadt Altötting

 
 

Herbert Hofauer

Erster Bürgermeister