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Montag, 05. März 2012

Satzungsbeschluss - Bebauungsplan Nr. 81


Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 81 „An der Äußeren Schlotthamer Straße“ der Stadt Altötting

 

Der Stadtrat der Stadt Altötting hat in der Sitzung am 08.06.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 81 „An der Äußeren Schlotthamer Straße“ beschlossen.

 

Nach Durchführung des vorgeschriebenen Änderungsverfahrens wurde am 25.01.2012 der Bebauungsplan durch den Stadtrat als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wurde gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht. Damit ist der Bebauungsplan Nr. 81 „An der Äußeren Schlotthamer Straße“ in Kraft getreten.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung während der Dienstzeiten im Rathaus, Stadtbauamt, 2. Stock, Zimmer 24, einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

 

 

Hinweis nach § 215 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

 

Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Altötting geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

 

Hinweis nach § 44 Abs. 5 BauGB

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.