Erste Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Stadt Altötting

Aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) erlässt die Stadt Altötting folgende Satzung:

§ 1
Die in § 1 Abs. 3 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Stadt Altötting vom 11. Februar 2021 genannte Anlage (Verzeichnis der Pauschalsätze), erhält folgende Fassung:

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Stadt Altötting vom 11. Februar 2021

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 Streckenkosten und 2 Ausrückestundenkosten) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.

1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke bei einer durchschnittlichen Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10% für 

  • einen Mannschaftstransportwagen MTW bei einer Nutzungsdauer von 15 Jahren 4,33 Euro

  • ein Mehrzweckfahrzeug MZF bei einer Nutzungsdauer von 15 Jahren 2,63 Euro

  • einen Einsatzleitwagen ELW bei einer Nutzungsdauer von 15 Jahren 4,06 Euro

  • ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF 16/12) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 11,79 Euro

  • ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 5,12 Euro

  • ein Tanklöschfahrzeug TLF 4000 bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 10,61 Euro

  • einen Rüstwagen RW (RW-2) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 7,00 Euro

  • eine Drehleiter DLA (K) 23/12 bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 10,20 Euro


2. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je eine Stunde bei den durchschnittlichen Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10 % für

  • einen Mannschaftstransportwagen MTW 33,32 Euro
  • ein Mehrzweckfahrzeug MZF 40,00 Euro
  • einen Einsatzleitwagen ELW 95,59 Euro
  • ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF 16/12) 156,97 Euro
  • ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF) 143,42 Euro
  • ein Tanklöschfahrzeug TLF 4000 242,58 Euro
  • einen Rüstwagen RW (RW-2) 213,31 Euro
  • eine Drehleiter DLA (K) 23/12 271,36 Euro


3. Personalkosten 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

3.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden): 28,00 €

(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

3.2 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG wird je Stunde Wachdienst für ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende der nach § 11 Abs. 5 AVBayFwG gültige Gebührensatz erhoben. Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.