§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Stadt Altötting unterhält folgende öffentliche Toiletten als öffentliche Einrichtungen:
WC-Anlage in der Tiefgarage „Am Forum“
WC-Anlage in der Tiefgarage „Am Kapellplatz“
WC-Anlage in der Tiefgarage „An der Hofmark“
WC-Anlage am Bahnhof
WC-Anlage am Dultplatz
WC-Anlage am Griesparkplatz
WC-Anlage am Parkfriedhof und Friedhof D
(2) Die öffentlichen Toiletten dienen der öffentlichen Gesundheit und Reinhaltung der Stadt. Diese dürfen nur zur Verrichtung der Notdurft benutzt werden.
§ 2 Benutzerkreis
Jeder ist im Rahmen dieser Benutzungssatzung berechtigt, die öffentlichen Toiletten zu benutzen.
§ 3 Benutzungsentgelt
Für die Benutzung der öffentlichen Toiletten wird ein Entgelt in Höhe von 0,50 € inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. Das Entgelt wird mit der Benutzung fällig.
§ 4 Aufsicht und Hausrecht
Soweit in den öffentlichen Toilettenanlagen Aufsichtspersonal der Stadt Altötting oder beauftragte Dritter anwesend ist, übt dieses das Hausrecht aus.
§ 5 Hausordnung
(1) Alle Benutzer haben sich in den öffentlichen Toiletten so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht belästigt werden.
(2) Handlungen, die gegen Sitte und Anstand verstoßen, sind in den öffentlichen Toiletten untersagt.
(3) Jegliches Verunreinigen der öffentlichen Toiletten, insbesondere das Bemalen und Beschmieren der Wände oder Einrichtungen sowie das Bekleben mit Plakaten oder Zetteln ist verboten.
(4) Jegliches Verweilen in den öffentlichen Toiletten zu anderen Zwecken als zur Verrichtung der Notdurft oder der Benutzung des Babywickeltisches, insbesondere das Nächtigen, Ruhen und Betteln sowie das Lagern von Gegenständen ist verboten.
(5) In allen öffentlichen Toiletten besteht Rauchverbot.
(6) Das Mitbringen und der Genuss von alkoholischen Getränken ist untersagt.
(7) Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
§ 6 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 4 können mit Schadenersatzansprüchen geahndet werden, soweit nicht die Zuwiderhandlungen nach anderen Gesetzen als Straftat zu verfolgen ist.
§ 7 Haftung
(1) Die Benutzung der öffentlichen Toiletten erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die Stadt haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 8 Sondernutzung
Die Bereitstellung der öffentlichen Toiletten für außerstädtische Veranstaltungen kann bei der Stadtverwaltung Altötting beantragt werden.
§ 9 Inkrafttreten
Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.