Freibadgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Gebühren 
für die Benutzung des Freibades mit Freizeit- und Erholungszentrum 
der Stadt Altötting in Altötting, St. Georgen 
vom 14. Januar 2026
 

Die Stadt Altötting erlässt aufgrund Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung:

 

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Freibades mit Freizeit- und Erholungszentrum der Stadt Altötting erhebt die Stadt Altötting Gebühren nach dieser Satzung.



§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist derjenige, der das städtische Freibad mit Freizeit- und Erholungszentrum benutzt oder sonstige Leistungen i. S. von § 6 dieser Satzung in Anspruch nimmt.

 

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Eintritts- und sonstige Benutzungsgebühren sind beim Passieren des Eingangs, Gebühren für Mehrfach- und Saisonkarten bei deren Erwerb zu entrichten.

(2) Sämtliche Gebühren sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig.



§ 4 Gebührenkarten

(1) Saisonkarten berechtigen zu beliebig vielen Besuchen während der jeweiligen Badesaison. Sie gelten nur für die Person, auf die sie ausgestellt sind und sind nicht übertragbar.

(2) Familienkarten gelten für Ehepaare oder unverheiratete Paare mit gemeinsamen Wohnsitz und deren Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(3) Familienkarten für Alleinerziehende erhält ein Erwachsener und deren Kindern.

(4) Beim Erwerb von Saisonkarten sind Lichtbilder vorzulegen. Inhaber von Familien- und Saisonkarten haben zudem auf Verlagen ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

(5) Einzel-, Mehrfach- und Saisonkarten werden bei ganzer oder teilweiser Nichtbenutzung nicht zurückgenommen. Bei Verlust von Einzel- und Mehrfachkarten wird kein Ersatz geleistet.



§ 5 Gebührenermäßigung

(1) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind in Begleitung Erwachsener von den Benutzungsgebühren nach § 3 Abs. 1 befreit. 2Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 % sind von den Benutzungsgebühren nach § 3 Abs. 1 befreit. Genehmigte Begleitpersonen erhalten freien Eintritt.

(2) Die ermäßigten Gebühren nach § 6 Nr. 1. c) gelten generell für Kinder und Jugendliche ab dem 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus für Vollzeit- und Berufsschüler, für Studenten sowie für Bundesfreiwilligendienstleistende und Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren. Die ermäßigten Gebühren für Schwerbehinderte gelten bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 %. Schüler und Berufsschüler über 18 Jahren sowie Studenten haben auf Verlangen einen Ausweis der Schule bzw. Hochschule mit Lichtbild vorzulegen. Jugendliche unter 18 Jahren haben sich im Zweifelsfall durch Bundespersonalausweis o. ä. zum Nachweis des Unterschreitens der Altersgrenze auszuweisen. Bundesfreiwilligendienstleistende haben bei Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung ihre jeweiligen Dienstausweise vorzulegen. Schwerbehinderte haben auf Verlangen den amtlichen Ausweis vorzulegen. Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres haben einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

(3) Jugendleiter sowie Inhaber einer Ehrenamtskarte erhalten eine Ermäßigung nach Vorlage einer gültigen Jugendleiter- bzw. Ehrenamtskarte. 

(4) Ab 18.00 Uhr gilt der Abendtarif und betrifft nur den Erwerb von Einzelkarten.

 

§ 6 Gebührenarten und Gebührenhöhe

1. Eintrittsgebühr   
 EinzelkarteZwölferkarteSaisonkarte
a) Kinder bis 6 jhare und Schwerbehindere mit einem Grad der Behinderung von 100 % nach § 5             Abs. 1gebührenfreigebührenfrei 
b) Erwachsene4,50 Euro45,00 Euro65,00 Euro
c) Abendtarif ab 18:00 Uhr2,50 Euro  
d) Ermäßigte Gebühr nach § 5 Abs. 2
    - Jugendliche
    - Schüler, Berufsschüler, Studenten
    - Bundesfreiwilligendienstleistende
    - Absolventen eines frewilligen sozialen Jahres
    - Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mind. 50 % 
    - Inhaber einer Jugendleiter- oder Ehrenamtskarte
3,00 Euro  


                         


 
30,00 Euro

                         
 


 
40,00 Euro
                        




 
e) Schülergruppe: je Schüler1,00 Euro  
2. Familien- und Ferienkarten 
 Saisonkarten
a) Famielenkarte95,00 Euro                                      
b) Familienkarte Alleinerziehende (1 Erwachsener mit eigenen Kind(ern))75,00 Euro
3. Sonstige Gebühren  
a) Garderobenschränke35,00 Europro Saison
b) Mitkabinen30,00 Europro Saison
c) Kleinschränke15,00 Europro Saison
d) Leigebühr für Liegen und sonstiges                                          
  
 
3,00 Euor
(zzgl. 10 Euro
Pfandgebühr/Tag)
pro Tag           

 

 

§ 7 Vorverkauf

Jedes Jahr wird vor der Eröffnung des Freibades ein Vorverkauf abgewickelt. Der Zeitraum für den Vorverkauf wird frühzeitig bekanntgegeben.

Während des Vorverkaufs gelten folgende Gebühren:

  • Saisonkarte für Erwachsene                    55 Euro

  • Saisonkarte für Familien                           85 Euro

  • Saisonkarte für Alleinerziehende            65 Euro

 

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die vierte Satzung der Stadt Altötting zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades mit Freizeit- und Erholungszentrum der Stadt Altötting in Altötting, St. Georgen vom 24. Januar 2019 außer Kraft.