Freibadgebührensatzung

Hinweis:
Nachstehende Fassung der Satzung beinhaltet den derzeit geltenden Text unter Einarbeitung der jeweiligen Änderungssatzung auf deren Bekanntmachung am Ende hingewiesen wird. Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetztes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) erlässt die Stadt Altötting folgende Satzung:

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades mit Freizeit- und Erholungszentrum der Stadt Altötting in Altötting, St. Georgen vom 28.03.2002
geändert durch Satzungen vom 14.04.2003, 22.04.2009, 16.02.2011
und durch Änderung der Satzung vom 24.01.2019

 

§ 1 Gebührenpflicht

1Für die Benutzung des Freibades mit Freizeit- und Erholungszentrum der Stadt Altötting erhebt die Stadt Altötting Gebühren nach dieser Satzung.

 

§ 2 Gebührenschuldner

1Gebührenschuldner ist derjenige, der das städtische Freibad mit Freizeit- und Erholungszentrum benutzt oder sonstige Leistungen i. S. von § 6 dieser Satzung in Anspruch nimmt.

 

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Eintritts- und sonstige Benutzungsgebühren sind beim Passieren des Eingangs, Gebühren für Mehrfach- und Dauerkarten (Familien-, Ferien- und Saisonkarten) bei deren Erwerb zu entrichten.

(2) Sämtliche Gebühren sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig.

 

§ 4 Gebührenkarten

(1) Dauerkarten berechtigen zu beliebig vielen Besuchen während des jeweiligen Geltungszeitraumes. Sie gelten nur für die Person, auf die sie ausgestellt sind und sind nicht übertragbar.

(2) Ferienkarten gelten während der großen Ferien für Schüler, ausgenommen Berufsschüler.

(3) Familienkarten erhalten Ehepaare mit und ohne Kinder, unverheiratete Paare mit Kind(ern) und gemeinsamen Wohnsitz.

(4) Familienkarten für Alleinerziehende erhält ein Erwachsener mit eigenen Kind(ern).

(5) Beim Erwerb von Dauerkarten sind Lichtbilder vorzulegen. Inhaber von Familien-, Ferien- und Saisonkarten haben zudem auf Verlagen ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

(6) Einzel-, Mehrfach- und Dauerkarten werden bei ganzer oder teilweiser Nichtbenutzung nicht zurückgenommen. Bei Verlust von Einzel- und Mehrfachkarten wird kein Ersatz geleistet.

 

§ 5 Gebührenermäßigung

(1) 1Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind in Begleitung Erwachsener von den Benutzungsgebühren nach § 3 Abs. 1 befreit. ²Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 % sind von den Benutzungsgebühren nach § 3 Abs. 1 befreit. ³Genehmigte Begleitpersonen erhalten freien Eintritt.

(2) 1Die ermäßigten Gebühren nach § 6 Nr. 1. c) gelten generell für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus für Vollzeit- und Berufsschüler, für Studenten sowie für Bundesfreiwilligendienstleistende und Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren. ²Die ermäßigten Gebühren für Schwerbehinderte gelten bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 %. ³Schüler und Berufsschüler über 18 Jahren sowie Studenten haben auf Verlangen einen Ausweis der Schule bzw. Hochschule mit Lichtbild vorzulegen. 4Jugendliche unter 18 Jahren haben sich im Zweifelsfall durch Bundespersonalausweis o. ä. zum Nachweis des Unterschreitens der Altersgrenze auszuweisen. 5Bundesfreiwilligendienstleistende haben bei Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung ihre jeweiligen Dienstausweise vorzulegen. 6Schwerbehinderte haben auf Verlangen den amtlichen Ausweis vorzulegen. 7Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres haben einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

(3) Jugendleiter erhalten eine Ermäßigung nach Vorlage einer gültigen Jugendleiterkarte.

(4) 1Empfänger von

- Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II (Hartz IV)

- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII

- Hilfe zum Lebensunterhalte (HLU)

in deren Haushalt Kinder gemäß § 6 Nr. 1. a) bzw. Nr. 1. c) leben, erhalten eine ermäßigte Familienkarte nach § 6 Nr. 2. b). ²Um eine Ermäßigung nach § 6 Nr. 2. b) zu erhalten, ist eine Bescheinigung des Sozialamtes der Stadt Altötting sowie ein gültiger Personalausweis vorzulegen. ³Sind mehrere Ermäßigungstatbestände nebeneinander erfüllt, wird die Gebühr nur einmal ermäßigt, und zwar nach dem höchsten Ermäßigungssatz.

 

§ 6 Gebührenarten und Gebührenhöhe

1. Eintrittsgebühr

 

 

 

 

Einzelkarte

Zwölferkarte

Saisonkarte

a) Kinder bis 6 Jahre und Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100% nach § 5 Abs. 1

gebührenfrei

gebührenfrei

 

b) Erwachsene

3,50 Euro

35,00 Euro

55,00 Euro

c) Ermäßigte Gebühr nach § 5 Abs. 2

- Jugendliche

- Schüler, Berufsschüler, Studenten,

- Bundesfreiwilligendienstleistende

- Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres

- Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mind. 50%

2,00 Euro

20,00 Euro

30,00 Euro

d) Schülergruppe

0,50 Euro

 

 

e) minderjährige Inhaber einer Jugendleiterkarte

1,00 Euro

10,00 Euro

15,00 Euro

f) volljährige Inhaber einer Jugendleiterkarte

2,00 Euro

20,00 Euro

30,00 Euro

Die Einzeleintrittsgebühren nach § 6 Nr. 1 b) und c) für die Einzelkarten werden ab 18.00 Uhr auf die Hälfte reduziert.

 

 

 

2. Familien- und Ferienkarten

 

 

 

 

 

 

Saisonkarten

a) Familienkarte

 

 

80,00 Euro

b) Ermäßigte Familienkarte (nach § 5 Abs. 4) für Empfänger von:

- Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II (Hartz IV)

- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII

- Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU)

   

35,00 Euro

c) Familienkarte Alleinerziehende (1 Erwachsener mit eigenen Kind(ern))

   

65,00 Euro

d) Ferienkarte nach § 4 Abs. 2 (während der großen Ferien für Schüler)

   

10,00 Euro

e) Ferienkarte für Inhaber einer Jugendleiterkarte (Volljährige und Minderjährige während der großen Ferien) und Inhaber einer Ehrenamtskarte

 

 

5,00 Euro

3. Sonstige Gebühren

 

 

 

a) Garderobenschränke

 

 

25,00 Euro pro Saison

b) Mietkabinen

 

 

30,00 Euro pro Saison

c) Kleinschränke

 

 

10,00 Euro pro Saison

d) Leihgebühr für Liegen

 

 

1,00 Euro pro Tag

(zzgl. 10 Euro Pfandgebühr/Tag)

 

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2002 in Kraft.

 

Hinweis zur 2. Änderungssatzung:
Gemäß Beschluss des Stadtrates der Stadt Altötting vom 22.04.2009. Ausfertigung der Änderungssatzung mit amtlicher Bekanntmachung vom 23.04.2009

Hinweis zur 3. Änderungssatzung:
Gemäß Beschluss des Stadtrates der Stadt Altötting vom 16.02.2011. Ausfertigung der Änderungssatzung mit amtlicher Bekanntmachung vom 17.02.2011

Hinweis zur 4. Änderungssatzung:
Gemäß Beschluss des Stadtrates der Stadt Altötting vom 23.01.2019. Ausfertigung der Änderungssatzung mit amtlicher Bekanntmachung vom 24.01.2019