Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS - EWS)

Konsolidierte Fassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Altötting (BGS - EWS)

 

§ 1 Beitragserhebung

§ 2 Beitragstatbestand

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

§ 4 Beitragsschuldner

§ 5 Beitragsmaßstab

§ 6 Beitragssatz

§ 7 Fälligkeit

§ 8 Ablösung des Beitrags

§ 9 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

§ 10 Gebührenerhebung

§ 11 Schmutzwassergebühr

§ 12 Niederschlagswassergebühr

§ 13 Gebührensätze

§ 14 Gebührenzuschläge

§ 15 Gebührenabschläge

§ 16 Entstehen der Gebührenschuld

§ 17 Gebührenschuldner

§ 18 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

§ 19 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

§ 20 Inkrafttreten

 

Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Altötting (BGS - EWS)

Vom 20. Oktober 2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2022

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Altötting, im folgenden “Stadt” genannt, folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

 

§ 1 Beitragserhebung

Die Stadt Altötting erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung Altötting einen Beitrag.

 

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

1. für sie nach § 4 Entwässerungssatzung (EWS) ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht

oder

2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

 

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes.

²Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten

- bei bebauten Grundstücken auf das dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²,

- bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.

(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. ²Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. ³Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Sofern bei ausgebauten Dachgeschossen eine dauerhafte Abtrennung zwischen Außenwand und den ausgebauten Räumen besteht, gilt die Außenseite der Abtrennung als Außenwand.

5Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.

6Garagen gelten als selbstständiger Gebäudeteil; das gilt nicht für Garagen, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 7Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig

ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. ²Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsmessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. ²Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere

· im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,

· im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

· im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 5, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5) 1Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. ²Dieser Betrag ist nachzuentrichten. ³Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

 

§ 6 Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt

(a) pro m2 Grundstücksfläche: 1,55 EURO,

(b) pro m2 Geschossfläche: 5,20 EURO.

(2) 1Für Grundstücke von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf,

wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. 2Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

 

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 8 Ablösung des Beitrags

1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. ²Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. ³Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 9 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS, ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme.

²Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. ³§ 7 gilt entsprechend.

(3) 1Der Erstattungsanspruch für die erstmalige Herstellung und Anschaffung der Grundstücksanschlüsse kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. ²Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruches. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 10 Gebührenerhebung

Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.

 

§ 11 Schmutzwassergebühr

(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird.

(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. ²Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.

³Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. ²Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. ³Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 20 m³/Jahr als nachgewiesen. 4Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 5Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheides der Tierseuchenkasse erbracht werden.

(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen

a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und

b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

(5) 1Im Fall des § 11 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner unterschreiten würde. ²In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

 

§ 12 Niederschlagswassergebühr

(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den bebauten, überbauten, befestigten, vollversiegelten oder teilversiegelten Grundstücksfläche des Grundstücks, von denen aus Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.

(2) 1Als angeschlossen gelten solche Grundstücksflächen, von denen das Niederschlagswasser

a) über einen auf dem Grundstück befindlichen Anschluss direkt (unmittelbarer Anschluss) oder

b) über einen auf dem Grundstück befindlichen Anschluss unter Benutzung einer im fremden Eigentum stehenden Abwasserleitung (mittelbarer Anschluss) oder

c) oberirdisch aufgrund eines Gefälles über befestigte Flächen des betreffenden Grundstücks und/oder von Nachbargrundstücken - insbesondere Straßen, Wegen, Stellplätzen, Garagenvorhöfen - (tatsächlicher Anschluss) in die öffentliche Entwässerungseinrichtung gelangen kann.

(3) 1Als bebaute oder überbaute Grundstücksflächen gelten die Grundflächen der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) (z.B. Wohn- und Geschäftshäuser, Fabriken, Lagerhallen, Werkstätten, Garagen) sowie die durch Dachüberstände, Vordächer und sonstige Überdachungen überbauten Flächen.

(4) 1Als befestigte oder vollversiegelte Grundstücksfläche gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. ²Dies gilt insbesondere für geteerte, betonierte und asphaltierte Flächen auf versickerungsunfähigen Untergrund (z.B. Beton) verlegte Pflaster- und Plattenbeläge, sowie geflieste, plattierte oder mit anderen wasserundurchlässigen Materialien befestigte Flächen, soweit sie nicht bereits in den Flächen nach Abs. 3 enthalten sind.

(5) 1Als teilversiegelte Grundstücksflächen gelten die auf versickerungsfähigem Untergrund verlegten Pflaster- oder Plattenbeläge mit offenen Fugen (unverfugt oder mit ungebundenen Fugenmaterial verfugt z.B. Sand, Kiessand, Brechsand oder Splitt).

(6) Die Flächen nach den Abs. 3 bis 5 werden bei der Festsetzung der Niederschlagswassergebühr wie folgt angesetzt:

a) Flächen im Sinne des Abs. 3 mit 100 v.H.

b) Flächen im Sinne des Abs. 4 mit 100 v.H.

c) Flächen im Sinne des Abs. 5 mit 50 v.H.

(7) 1Die nach den Absätzen 1 bis 6 maßgebliche Fläche wird grundsätzlich im Wege der Selbstveranlagung von den Gebührenpflichtigen ermittelt. ²Hierzu sind von den Gebührenpflichtigen auf Anforderung durch die Stadt mittels eines amtlichen Vordruckes die hierfür benötigten Angaben zu machen. ³Die Stadt kann erforderlichenfalls weitere, für die Bemessung der Abgabe relevante Unterlagen fordern. 4Bei Grundstücken, für die keine oder für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen unzureichende Angaben der Gebührenpflichtigen vorliegen, werden die angeschlossenen Grundstücksflächen im Wege der Schätzung ermittelt.

(8) 1Weist der Gebührenpflichtige nach, dass die tatsächlich bebaute, überbaute, befestigte, voll- oder teilversiegelte Fläche, von der Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, um mindestens 10 v.H. kleiner ist als die von der Stadt zugrunde gelegte Fläche, so legt die Stadt die geringere Fläche der Bemessung der Niederschlagswassergebühr zugrunde. ²Gleiches gilt, wenn nachgewiesen wird, dass der Entwässerungseinrichtung kein Niederschlagswasser zugeleitet wird. 3Änderungen der der Gebührenberechnung zugrundeliegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung in gleicher Form der Stadt mitzuteilen. 4Sie werden ab dem folgenden Monat (anteilig) berücksichtigt. 5Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand maßstabsgerechter Planunterlagen die einzelnen Flächen, von denen Niederschlagswasser eingeleitet wird, unter Angabe ihrer Größe genau bezeichnet. 6Entsteht die Gebührenpflicht erst im Laufe des Kalenderjahres, sind die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. 7Die tatsächlich bebaute, überbaute, teil- oder vollversiegelte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume so lange Gebührenmaßstab, bis sich die Verhältnisse ändern.

(9) Weist die Stadt nach, dass die tatsächlich bebaute, überbaute, teil- oder vollversiegelte Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, um mindestens 10 v.H. höher ist als die bislang von der Stadt zugrunde gelegte Fläche, so wird die höhere Fläche der Gebührenbemessung zugrunde gelegt. Abs. 8 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend.

(10) 1Bebaute, überbaute, teil- oder vollversiegelte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten wird und z.B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält. ²Wenn ein Überlauf in die öffentliche Entwässerungsanlage besteht, werden die Flächen entsprechend der Berechnungsformel nach Abs. 6 herangezogen.

(11) Wird Niederschlagswasser von bebauten, überbauten, befestigten, vollversiegelten oder teilversiegelten Grundstücksflächen in einer Zisterne gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an; besteht ein Überlauf von der Sammelvorrichtung an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden pro m³ Stauraum 20 m² Grundstücksfläche von der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zugrunde zu legenden Fläche abgezogen.

 

§ 13 Gebührensätze

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 11) beträgt 1,43 EURO pro Kubikmeter Schmutzwasser.

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 12) beträgt 0,23 EURO je m² angeschlossene Grundstücksfläche.

 

§ 14 Gebührenzuschläge

Für Abwässer im Sinn des § 11 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr erhoben.

 

§ 15 Gebührenabschläge

1Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 11 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um die Hälfte. ²Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

 

§ 16 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.

(2) 1Die Niederschlagswassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Niederschlagswasser in die Entwässerungsanlage. ²Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einleitung mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.

 

§ 17 Gebührenschuldner

1Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. ²Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. 3Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 18 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) 1Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. ²Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertel der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. ²Fehlt eine solche Vorjahresberechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

 

§ 19 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender  Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

 

§ 20 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Altötting vom 9. Dezember 2010 außer Kraft.