Satzung

Satzung über den Betrieb und die Nutzung der Offenen Ganztagsbetreuung an der Josef-Guggenmos-Schule, Grundschule Altötting

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145) geändert worden ist, erlässt die Stadt Altötting folgende Satzung:

 

I. Allgemeines

§ 1 Grundsätze für die Offene Ganztagsbetreuung

  1. Die Stadt Altötting ist Träger der Offenen Ganztagsbetreuung an der Josef-Guggenmos-Schule, Grundschule Altötting, nachfolgend „OGTS“ genannt. Diese wird als öffentliche Einrichtung der Stadt Altötting im Sinn des Art. 21 GO auf öffentlich-rechtlicher Grundlage betrieben.
  2. Voraussetzung für ein offenes Ganztagesangebot ist die Bereitstellung eines ganztägigen Angebotes für die Schülerinnen und Schüler an mindestens vier Wochentagen jeder vollen Unterrichtswoche (Montag bis Donnerstag). Die Teilnahme ist für die Schülerinnen und Schüler kostenfrei.
  3. Als Zusatzangebot wird der Freitag als weiterer Wochentag in das offene Ganztagesangebot mit aufgenommen. Das Zusatzangebot ist kostenpflichtig. Es werden entsprechende Elternbeiträge gemäß der Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Offenen Ganztagsbetreuung am Freitag an der Josef-Guggenmos-Schule, Grundschule Altötting, erhoben.
  4. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte der Einrichtung „OGTS“ übernimmt die Stadt Altötting.
  5. Für den inneren Betrieb der Einrichtung ist die Schulleitung der Josef-Guggenmos-Schule, Grundschule Altötting verantwortlich.

 

II. Aufnahme

§ 2 Aufnahme in die Offene Ganztagsbetreuung

  1. In die „OGTS“ werden Kinder aufgenommen, die die Josef-Guggenmos-Schule besuchen.
  2. Betreut werden Kinder von der ersten bis zu vierten Jahrgangsstufe.
  3. Die Aufnahme in die „OGTS“ erfolgt in der Regel für ein volles Schuljahr.

 

§ 3 Anmeldungen

  1. Die Anmeldung für die „OGTS“ ist bei der Josef-Guggenmos-Schule bis spätestens 10. Mai für das kommende Schuljahr möglich. Eine spätere Anmeldung während des Schuljahres ist dann möglich, wenn freie Plätze vorhanden sind. Vormerkungen sind das ganze Jahr über möglich.

 

§ 4 Aufnahmegrundsätze

  1. Die Aufnahme in die „OGTS“ erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.
  2. Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, wird eine Auswahl nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen (wobei die nachfolgenden Ziffern 1 bis 3 als gleichwertig anzusehen sind und jedes erfüllte Kriterium einen Bewertungspunkt ergibt).
    - Kinder, deren Vater oder Mutter alleinerziehend und berufstätig ist
    - Kinder, deren Familie sich in einer besonderen Notlage befindet
    - Kinder aus der 1. und 2. Jahrgangsstufe
  3. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Träger. Die Personensorgeberechtigten werden von der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme verständigt.
  4. Das Kind ist in die „OGTS“ aufgenommen, sobald den Personensorgeberechtigten die schriftliche Bestätigung vorliegt.
  5. Nicht aufgenommene Kinder werden in einer Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme in die Mittagsbetreuung nach der Zahl der Bewertungspunkte des vorstehenden Abs. 2, innerhalb derselben Punktezahl nach dem Datum der Vormerkung.

 

III. Betreuung

§ 5 Öffnungszeiten

  1. Die „OGTS“ ist an allen regulären Schultagen von Schulschluss bis 14.00 Uhr in der Kurzgruppe bzw. bis 16.00 Uhr in der Langgruppe geöffnet.
  2. Während der Ferien sowie an gesetzlichen Feiertagen ist die „OGTS“ geschlossen. Ferienbetreuung wird gesondert angeboten und muss individuell angemeldet werden. Die angebotenen Ferienbetreuungen werden rechtzeitig bekannt gegeben.
  3. Der Träger ist berechtigt, die Betreuungszeiten, insbesondere aus betrieblichen oder personellen Gründen, auch während des laufenden Betreuungsjahres zu ändern. Die Änderungen werden rechtzeitig bekannt gegeben.
  4. Der Träger ist berechtigt, die „OGTS“ zeitweilig zu schließen:
    - bei Krankheit oder Ausfall der Mitarbeiter/innen, wenn die Aufsicht und Betreuung der Kinder nicht durch sonstige Aufsichtspersonen gewährleistet werden kann;
    - bei ansteckenden Krankheiten nach Anordnung durch das Gesundheitsamt;
    - an bis zu fünf Tagen im Jahr zu Zwecken der Fortbildung und Schulung des Betreuungspersonals;
    - aus anderen zwingenden betrieblichen und dienstlichen Gründen.

Die Schließungszeiten werden den Personensorgeberechtigten möglichst frühzeitig bekannt gegeben.

 

§ 6 Besuchsregelung, Aufsichtspflicht

  1. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihr Kind die „OGTS“ regelmäßig besucht. Die Kinder müssen bei der „OGTS“ bis 14.00 Uhr bzw. bis 16.00 Uhr mindestens an 2 Tagen pro Schulwoche anwesend sein. Die genauen Buchungszeiten werden durch die Personensorgeberechtigten in der Anmeldung festgelegt.
  2. Kann das Kind die „OGTS“ nicht besuchen, ist die Gruppenleitung spätestens bis zum erwartenden Eintreffen des Kindes in der Mittagsbetreuung zu verständigen.
  3. Mit dem Ende der Öffnungszeiten der „OGTS“ um 14.00 Uhr bzw. um 16.00 Uhr endet entsprechend der gebuchten Zeiten auch die Aufsichtspflicht.

 

§ 7 Krankheit

  1. Kinder, die erkrankt sind, dürfen die „OGTS“ während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
  2. Besteht der Verdacht, dass ein Kind an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetzes –IfSG- leidet, ist die „OGTS“ hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Die Gruppenleitung der „OGTS“ hat das Kind dann vorübergehend vom Besuch auszuschließen. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder an einer solchen übertragbaren Krankheit leiden. Die Wiederzulassung zum Besuch der „OGTS“ kann von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
  3. Erkrankungen sollen im Übrigen der „OGTS“ unter Angabe des Krankheitsgrundes mitgeteilt werden, dabei sollte die voraussichtliche Dauer der Erkrankung angegeben werden.
  4. Erwachsene die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die „OGTS“ nicht betreten.

 

§ 8 Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch die Personensorgeberechtigten

  1. Die Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch die Personensorgeberechtigten ist nur aus wichtigem Grund (z.B. Umzug, Wechsel in die Ganztagsklasse) im Einvernehmen mit dem Träger jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
  2. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

 

§ 9 Ausschluss vom Besuch
 

  1. Ein Kind kann vom Träger nach einer Frist von drei Betreuungstagen vom weiteren Besuch der „OGTS“ ausgeschlossen werden, wenn
    - das Kind innerhalb der letzten beiden Monate mehr als zwei Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat;
    - das Kind innerhalb des laufenden Schuljahres insgesamt mehr als vier Wochen unentschuldigt gefehlt hat;
    - die Personensorgeberechtigten wiederholt die vereinbarte Buchungszeit überzogen haben;
    - die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen zwei volle Monate im Rückstand sind;
    - sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten vorliegen, die einen Ausschluss erforderlich machen.
  2. Das Kind kann vom Betreuungspersonal mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten fortgesetzt oder schwerwiegend den Ablauf der „OGTS“ erheblich stört oder wenn es sich oder andere Kinder gefährdet; für einen mehrtätigen oder dauerhaften Ausschluss ist der Träger zuständig.
  3. Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der „OGTS“ ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder an einer ansteckenden Krankheit leidet. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

IV. Sonstiges

§ 10 Haftung

  1. Die Stadt Altötting haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der „OGTS“ entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern der „OGTS“ durch Dritte zugefügt werden, haftet der Träger dieser Einrichtung nicht.

 

§ 11 Unfallversicherung

Für die Kinder der „OGTS“ besteht gesetzlicher Versicherungsschutz gem. den Vorgaben des Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Demnach besteht für die Kinder Unfallversicherungsschutz während des Aufenthaltes in der „OGTS“, während der Veranstaltungen und Unternehmungen, die die „OGTS“ außerhalb des Offenen Ganztagsgeländes durchführt und auf dem Hin- und Rückweg von bzw. bis zur „OGTS“.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.