Friedhofsgebührensatzung

Satzung der Stadt Altötting über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)

Vom 10. Dezember 2020

Die Stadt Altötting erläßt aufgrund von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes folgende Satzung:

§ 1 Gebührenerhebung

(1)    Die Stadt Altötting erhebt für die Benutzung ihrer öffentlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2)    Als Gebühren werden erhoben:

a)    Grabgebühren (§ 3),
b)    Bestattungsgebühren (§ 4),
c)    sonstige Gebühren (§ 5).

§ 2 Gebührenschuldner

(1)    Gebührenschuldner ist,

a)    wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b)    wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c)    wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,

d)    wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2)    Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3)    Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.

(4)    Übersteigt die Ruhefrist die Dauer des Grabnutzungsrechts, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(5)    Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

§ 3 Gebühren ab 01.01.2021
       
  19201956ca. 1960ca. 19651982
(1) Grabplatzgebühren Friedhof AFriedhof BFriedhof CFriedhof DParkfriedhof
       
Gebühr in Euro qm/Jahr   48,75 €     
       
Nutzungszeit 15 Jahre15 Jahre15 Jahre15 Jahre15 Jahre
       
 Platzgebühr qm     
       
1. Akardengräber6,504.752,69    
jährlich 316,85    
       
2. Grüfte5,20   3.802,15 
     253,48 
       
3. Grüfte, Wand- und Doppelgräber2,55  1.864,521.864,52 
    124,30124,30 
       
  4. Sammelgruft                                      Sarg1,65   804,30 
(10 J. Miete und Platzgebühr)                  Urne0,85   414,34 
       
       
5. Wandgräber5,00 3.655,92   
   243,73   
       
6. Doppelgräber1,951.425,811.425,811.425,811.425,81 
  95,0595,0595,0595,05 
       
7. Doppelgräber2,90    2.120,43
      141,36
       
8. Einzelgräber1,20877,42877,42877,42877,42 
  58,4958,4958,4958,49 
 1,36   994,41 
     66,29 
9. Einzelgräber1,45    1.060,22
      70,68
       
10. Kinderreihengräber (1/2 Gebühr/qm) 121,86    
  24,37    
  5 Jahre    
       
11. Sondergräber 48,7548,7548,7548,7548,75
  je qm / Jahrje qm / Jahrje qm / Jahrje qm / Jahrje qm / Jahr
       
12. Urnengräber0,85207,17   621,51
  41,43   41,43
  5 Jahre   15 Jahre
       
13. Urnengräber in Urnenwand  840,26   
   56,02   
   15 Jahre   
       
14. Urnenplatz unterm Baum     918,68
      61,25
      15 Jahre


 
§ 4 Bestattungsgebühren

(1)    Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt:

bei Personen über 6 Jahren    180,00 €
bei Personen bis 6 Jahren und Urnen    80,00 €

(2)    Die Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes mit Bestattung beträgt:

a)    bei Personen über 6 Jahren
Bestattung in der Erde    200,00 €
Bestattung in Grüften die mit Erde bedeckt sind    98,00 €
Bestattungen in sonstigen Grüften    75,00 €
4 Leichenträger    105,00 €

b)    bei Personen bis 6 Jahren und Urnen
Bestattung in der Erde    82,00 €
Bestattung in Grüften die mit Erde bedeckt sind    35,00 €
Bestattungen in sonstigen Grüften    25,00 €
1 Leichenträger    35,00 €

 

§ 5 Sonstige Gebühren

(1)    Die Gebühr für sonstige Dienstleistungen beträgt je Arbeitsstunde und Mann 48,00 €.

(2)    Die Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabdenkmals beträgt 20 €.

(3)    Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

 

§ 6 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1)    Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit der erworbenen Berechtigung oder erbrachten Leistung der Stadt Altötting bzw. des von ihr beauftragten Bestattungsinstituts.

(2)    Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

 

§ 7 Inkrafttreten

(1)    Diese Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Altötting vom 14. Dezember 2017 außer Kraft.