Satzung

Satzung zur Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Offenen Ganztagsbetreuung am Freitag an der Josef-Guggenmos-Schule, Grundschule Altötting

Auf Grund von Art.1, 2 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 351) geändert worden ist und aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S . 796), die zuletzt § 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145) geändert worden ist, erlässt die Stadt Altötting folgende Satzung:

 

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Nutzung der offenen Ganztagsbetreuung am Freitag an der Josef-Guggenmos-Schule, Grundschule Altötting, werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

 

§ 2 Gebührenschuldner

Schuldner der Gebühren sind die Personensorgeberechtigten (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII) als Gesamtschuldner, dies gilt auch dann, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben.

 

§ 3 Gebührentatbestand

Die Gebühren für die Betreuung werden für 10 Monate (ausgenommen Monate August und September) erhoben und sind für einen vollen Monat bemessen. Für jeden angefangenen Monat ist die jeweilige volle Gebühr zu entrichten. Der Betrag ist auch dann voll zu entrichten, wenn das Kind nicht jeden gebuchten Tag die Betreuung in Anspruch nimmt.

 

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

  1. Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Mittagsbetreuung. Die Gebührenpflicht besteht auch bei vorübergehender Krankheit des Kindes, in den geschlossenen Ferienzeiten und wenn die Einrichtung gem. § 5 Nr. 4 der Satzung über den Betrieb und die Nutzung der Mittagsbetreuung und verlängerten Mittagsbetreuung an der Josef-Guggenmos-Schule geschlossen ist.
     
  2. Die Gebühren sind monatlich im Voraus fällig bis zum 3. des laufenden Monats. Hierfür ist der Stadt Altötting ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

 

 

§ 5 Gebühren

  1. Für den Besuch der offenen Ganztagsbetreuung bis 14.00 Uhr am Freitag ist ein Betrag in Höhe von 16,00 € monatlich zu entrichten.
    Für den Besuch der offenen Ganztagsbetreuung bis 16.00 Uhr am Freitag ist ein Betrag in Höhe von 30,00 € monatlich zu entrichten.
  2. Die Gebühren für eine separat anzumeldende Ferienbetreuung werden nach Aufwand berechnet und eingezogen.

 

§ 6 Geschwisterermäßigung

Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die offene Ganztagsbetreuung am Freitag, so beträgt die Gebühr für das zweite Kind 50 % der Gebühr gem. § 5, jedes weitere Kind ist gebührenfrei.
 

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.