Verordnung
der Stadt Altötting über das Mitführen und das Anleinen von großen Hunden und Kampfhunden
(Hundehaltungsverordnung)
vom 24. Oktober 2019
Aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Stadt Altötting folgende Verordnung:
§ 1 Leinenpflicht
- Große Hunde (§ 2 Abs. 1) und Kampfhunde (§ 2 Abs. 2) sind in den in der Anlage dargestellten Bereichen des Landschaftsschutzgebiets „Mörnbachtal-Gries“ zu jeder Tages- und Nachtzeit stets an der Leine zu führen.
- Die Leine, die vor dem Betreten der Verbotsbereiche anzulegen ist, muss reißfest sein und darf eine Länge von 1,50 Metern nicht überschreiten.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Große Hunde sind Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, soweit sie keine Kampfhunde sind. Abzustellen ist auf das individuelle Maß des Hundes, unabhängig davon, welche Größe ausgewachsene Hunde der betroffenen Rasse regelmäßig erreichen.
Erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.
- Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist. Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Ausnahmen
- Von der Geltung dieser Verordnung sind ausgenommen:
1. Blindenführhunde
2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz,
3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind,
4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde im Einsatz sind sowie
5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
- Weitere Ausnahmen können in begründeten Ausnahmefällen von der Stadt Altötting genehmigt werden.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
- Gemäß Art. 18 Abs. 3 LStVG, kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 einen großen Hund oder einen Kampfhund nicht an der Leine führt oder
2.entgegen § 1 Abs. 2 einen großen Hund oder einen Kampfhund an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als 1,50 m langen Leine führt.
§ 5 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft und gilt 20 Jahre.