Tiefgaragenbenutzungssatzung

Satzung über die Benutzung der Tiefgaragen der Stadt Altötting (Tiefgaragenbenutzungssatzung)
vom 14.07.2010

 

Auf Grund von Art. 21, 23, 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaates Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert am 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) erlässt die Stadt Altötting folgende Satzung:

 

§ 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Altötting betreibt die Tiefgaragen am Kapellplatz, an der Hofmark und am Forum als öffentliche Einrichtung im Sinne der Art 21, 24 Abs. 1 Nr. 1 GO. Zu den Tiefgaragen gehören alle Stellplätze, Vorräume, Wege zu den Stellplätzen, Einfahrtswege und Zugänge (inkl. Treppenhäuser und Lifte).

 

§ 2 Benutzungsrecht

Die Benutzung der Tiefgaragen ist im Rahmen der verfügbaren Stellplätze jedermann gegen Entrichtung der in der Gebührensatzung festgelegten Gebühren gestattet.

 

§ 3 Benutzungsausschluss

1.) Von der Benutzung ausgeschlossen sind:

a) Fahrzeuge, die nicht im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind

b) Fahrzeuge, die mit feuergefährlichen oder explosiven Stoffen oder ätzenden Chemikalien beladen sind

c) Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausmaße die markierten Abstellflächen überragen und dadurch zu einer Behinderung des zu- und abfließenden Verkehrs führen können

d) Anhänger jeder Art

2.) Eine Ausnahme des Benutzungsausschlusses bedarf der Erlaubnis der Stadt Altötting.

 

§ 4 Verhalten bei Benutzung der Tiefgaragen

1.) Fahrzeuge sind innerhalb der markierten Stellflächen abzustellen.

2.) Angebrachte Hinweisschilder sind zu beachten.

3.) Es ist insbesondere verboten:

a) die Tiefgarage zweckentfremdend zu benutzen

b) alkoholische Getränke und andere berauschende Mittel zu konsumieren

c) die Beschädigung von Anlagen und ihren Bestandteilen

d) jegliche Art von Verschmutzungen wie z. B. durch Wegwerfen von Abfall

e) die ordnungsgemäße Nutzung erheblich zu behindern oder zu erschweren

f) Betteln in jeglicher Form

4.) Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird.

 

§ 5 Allgemeine Regelungen

1.) In der Tiefgarage gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).

2.) Die Tiefgarage ist unbewacht.

3.) Die Tiefgarage ist durchgehend geöffnet.

4.) Bei Gefahr im Verzug (Brand o. ä.) ist die Stadt Altötting berechtigt, betroffene Fahrzeuge zu entfernen oder durch einen Dritten entfernen zu lassen.

 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich gegen diese Benutzungssatzung verstößt, insbesondere wer

a) die Tiefgarage mit Fahrzeugen benutzt, die von der Benutzung ausgeschlossen sind (§ 3 Abs. 1),

b) die in § 4 aufgeführten Verhaltensvorschriften missachtet,

c) den in § 4 Abs. 3 genannten Verboten zuwiderhandelt.

 

§ 7 Haftung

1. Die Stadt Altötting haftet nur für Schäden, die auf etwaige bauliche Mängel an der Tiefgarage zurückzuführen sind. Des Weiteren haftet die Stadt Altötting nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt Altötting zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bedient, vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.

2. Der Benutzer, der einen Schadensersatzanspruch gegen die Stadt Altötting oder eine von ihr beauftragten Person geltend machen will, muss das Schadensereignis unverzüglich bei der Stadt Altötting anzeigen.

3. Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Schäden aller Art, die der Stadt Altötting oder sonstigen Dritten dadurch entstehen.

 

§ 8 Inkrafttreten

1.) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2.) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11. September 1995, zuletzt geändert am 25. März 1999, außer Kraft.