Tiefgaragengebührensatzung

Arbeitsfassung mit eingearbeiteten Änderungen
Nachstehende Fassung der Satzung beinhaltet den derzeit geltenden Text unter Einarbeitung der jeweiligen Änderungssatzung auf deren Bekanntmachung am Ende hingewiesen wird.

 

Gebührensatzung zur Benutzung der öffentlichen Tiefgaragen der STADT ALTÖTTING (Tiefgaragengebührensatzung)
vom 14. Juli 2010
geändert durch Satzung vom 15. Februar 2017

 

Auf Grund Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Bayerischen Wassergesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66), erlässt die Stadt Altötting folgende Satzung:

 

§ 1 Gebührenerhebung

Die Stadt Altötting erhebt für die Benutzung (im Sinne des § 2 der Satzung über die Benutzung der Tiefgaragen) der Tiefgaragen am Kapellplatz, an der Hofmark und am Forum Benutzungsgebühren (Art 8 KAG).

 

§ 2 Gebührenerhebung

Parkgebühren für das Parken in den Tiefgaragen am Kapellplatz, an der Hofmark und am Forum sind durch Lösen eines Parkscheines an den Parkscheinautomaten zu entrichten. Die Parkscheine sind von außen leserlich im bzw. am Kraftfahrzeug anzubringen.

 

§ 3 Höhe der Parkgebühren

Die Parkgebühr für die Benutzung der Tiefgaragen am Kapellplatz, an der Hofmark und am Forum beträgt: Für die Mindestdauer von 6 Minuten 0,05 €, somit 0,50 € je Stunde. An der Hofmark im 2. Untergeschoss für die Mindestdauer von 12 Minuten 0,05 €, somit 0,25 € je Stunde.

 

Dauerparkplätze:

In der Tiefgarage am Kapellplatz, an der Hofmark im 1. Untergeschoss und am Forum betragen die Parkgebühren

- für einen Monat pauschal

76,00 €

- für ein Jahr pauschal

613,00 €

 

Im 2. Untergeschoss der Tiefgarage an der Hofmark beträgt die Parkgebühr für einen Monat pauschal 15,00 €.  

 

§ 4 Zeitliche Begrenzung

Das Parken in den Tiefgaragen am Kapellplatz, an der Hofmark und am Forum ist von Montag bis Sonntag jeweils von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr gebührenpflichtig.

 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25. März 1999, zuletzt geändert am 14. März 2003, außer Kraft.

 

Hinweis zur 1. Änderungssatzung:
Beschluss des STR vom 15.02.2017. Ausfertigung der Änderungssatzung mit amtlicher Bekanntmachung vom 16.10.2017 (In Kraft seit 17.02.2017)