Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS)

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Altötting (BGS-WAS)

 

§ 1 Beitragserhebung

§ 2 Beitragstatbestand

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

§ 4 Beitragsschuldner

§ 5 Beitragsmaßstab

§ 6 Beitragssatz

§ 7 Fälligkeit

§ 8 Ablösung des Beitrags

§ 9 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

§ 10 Gebührenerhebung

§ 11 Grundgebühr

§ 12 Verbrauchsgebühr

§ 13 Entstehen der Gebührenschuld

§ 14 Gebührenschuldner

§ 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

§ 16 Mehrwertsteuer

§ 17 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

§ 18 Inkrafttreten

 

Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Altötting (BGS-WAS)
Vom 20. Oktober 2014; geändert durch Satzung vom 5. Dezember 2018

 

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - erlässt die

Stadt Altötting, im folgenden “Stadt” genannt, folgende Beitrags- und

 

Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Stadt Altötting erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung für das Gebiet der Stadt Altötting, ausgenommen die eingemeindeten Gebietsteile der Gemeinde Kastl, einen Beitrag.

 

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird erhoben für

1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht

oder

2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

 

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. ²Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Absatz 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten:

- bei bebauten Grundstücken auf das dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²,

- bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.

(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmassen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. ²Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. ³Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4Sofern bei ausgebauten Dachgeschossen eine dauerhafte Abtrennung zwischen Außenwand und den ausgebauten Räumen besteht, gilt die Außenseite der Abtrennung als Außenwand. 5Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. 6Garagen gelten als selbstständiger Gebäudeteil; das gilt nicht für Garagen, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. 7Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. ²Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.

(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsmessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. ²Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere

- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,

- im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Fall des Absatz 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,

- im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Absatz 2 Satz 5, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(5) 1Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Absatz 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. ²Dieser Betrag ist nachzuentrichten. ³Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.

 

§ 6 Beitragssatz

Der Beitrag beträgt

 

(a) pro m² Grundstücksfläche

0,85 EURO

(b) pro m² Geschossfläche

1,70 EURO

 

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

 

§ 8 Ablösung des Beitrags

1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. ²Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. ³Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 9 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund befindlichen Anlagenteile entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit dem Abschluss der jeweiligen Maßnahme. ²Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. ³§ 7 gilt entsprechend.

(3) 1Der Erstattungsanspruch für die erstmalige Herstellung und Anschaffung der Grundstücksanschlüsse kann vor seinem Entstehen. ²Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. ³Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 10 Gebührenerhebung

Die Stadt erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 11) und Verbrauchsgebühren (§ 12).

 

§ 11 Grundgebühr

(1) 1Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. ²Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. ³Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss

bis 2,5 m³/h

30,00 Euro/Jahr

bis 6 m³/h

60,00 Euro/Jahr

bis 10 m³/h

90,00 Euro/Jahr

bis 15 m³/h

120,00 Euro/Jahr

über 15 m³/h und Verbundzähler

200,00 Euro/Jahr

 

§ 12 Verbrauchsgebühr

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

 

(2) 1Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. ²Er ist von der Stadt zu schätzen, wenn

a) ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,

b) der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder c) sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Die Gebühr beträgt 1,16 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 1,16 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(5) Für die Grundstücke, die an die städtische Wasserversorgungsanlage nicht angeschlossen sind und deshalb aus öffentlichen Brunnen mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden (z.B. Wallfahrtsläden), wird eine vierteljährliche Benutzungsgebühr von 10,00 Euro erhoben.

 

§ 13 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.

(2) 1Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. ²Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. ³Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

 

§ 14 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) 1Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. ²Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. ²Fehlt eine solche Vorjahresberechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest.

 

§ 16 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

 

§ 17 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

 

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Altötting vom 9. Dezember 2010 außer Kraft.