Grünanlagensatzung

Satzung der Stadt Altötting über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Kinderspielplätzen und des Dultplatzes
geändert durch Satzung vom 04. Februar 2010
(Grünanlagensatzung)
vom 13. Dezember 2000

 

Die Stadt Altötting erläßt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GVBl. S. 136) folgende Satzung:

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Die im Stadtgebiet Altötting vorhandenen öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielplätze sowie der Dultplatz sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Altötting zur allgemeinen Nutzung nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Öffentliche Grünanlagen nach Abs. 1 sind alle Grünflächen und Parkanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind und von der Stadt Altötting unterhalten werden. Bestandteil der Grünanlagen sind auch die dort vorhandenen Wege und Plätze, die natürlichen und künstlichen Wasserflächen und Wassereinrichtungen, die gekennzeichneten Spiel-, Sport- und Liegeflächen sowie Anlageneinrichtungen.

(3) Zu den öffentlichen Grünanlagen nach Abs. 1 gehören nicht die Grünanlagen der Friedhöfe, die Grünanlagen des Kapellplatzes, Sportanlagen, Badeanstalten, Schulen, Kindergärten, geschlossene Kleingärten und die von der Stadt unterhaltenen Hänge, Böschungen, Bankette, Hecken und Sicherheitsstreifen und ähnliche Anlagen, die als Bestandteil der öffentlichen Straßen gelten, sowie Wald im Sinne des Waldgesetzes für Bayern.

(4) Kinderspielplätze nach Abs. 1 sind die Flächen und Einrichtungen für Spiele im Freien, die der Allgemeinheit zugänglich sind und von der Stadt Altötting unterhalten werden. Bolzplätze sind Kinderspielplätze im Sinne dieser Satzung.

(5) Der Umfang des Dultplatzes ist im beiliegenden Lageplan schraffiert gekennzeichnet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

(6) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet.

 

§ 2 Verhalten in den öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und auf dem Dultplatz

(1) Die Benützer haben sich in den öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und auf dem Dultplatz so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Es ist insbesondere verboten:

1. Alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in den Anlagebereich zum dortigen Genuß zu verbringen oder sich zum Zwecke des Alkoholgenusses aufzuhalten oder niederzulassen, wenn dadurch Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen können,

2. Hunde auf Kinderspielplätzen frei herumlaufen oder sie koten zu lassen,

3. Bänke und Abfallkörbe zu entfernen oder zweckwidrig zu verwenden,

4. Grillgeräte zu benutzen sowie das Errichten von offenen Feuerstellen,

5. das Zelten, Aufstellen von Wohnwägen und das Nächtigen,

6. das Betteln in jeglicher Form,

7. Rundfunk- oder Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente ruhestörend zu gebrauchen oder eine Ruhestörung auf andere Art und Weise herbeizuführen.

 

§ 3 Beseitigungspflicht

Wer durch Beschädigung, Verunreinigung oder in sonstiger Weise auf den Kinderspielplätzen oder in den öffentlichen Grünanlagen oder auf dem Dultplatz einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Hundekot.

 

§ 4 Ausnahmen

Die Benutzung der Grünanlagen, Kinderspielplätzen und des Dultplatzes über die Zweckbestimmung des § 2 hinaus bedarf der Erlaubnis der Stadt Altötting. Im Einzelfall gilt eine Ausnahme für Veranstaltungen als erteilt, wenn die entsprechende gaststättenrechtliche bzw. sicherheitsrechtliche Genehmigung der Stadt Altötting vorliegt.

 

§ 5 Vollzugsanordnung

(1) Die Stadt Altötting kann im Einzelfall Anordnungen zum Vollzug dieser Satzung erlassen.

(2) Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Anlagenbereich ergehenden Anordnungen der Stadt Altötting ist unverzüglich Folge zu leisten.

 

§ 6 Betretungsverbot

Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt

1. den Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt bzw.,

2. auf den Kinderspielplätzen, in den öffentlichen Grünanlagen und auf dem Dultplatz eine mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht, kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Platz verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten der Anlagen auf Zeit oder Dauer untersagt werden.

 

§ 7 Haftungsbeschränkung

Die Benützung der Kinderspielplätze und der öffentlichen Grünanlagen sowie des Dultplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Altötting haftet im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

§ 8 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich

1. die in § 2 Abs. 1 aufgeführten allgemeinen Verhaltensvorschriften nicht befolgt,

2. den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 genannten Verboten zuwiderhandelt,

3. einer aufgrund des § 5 erlassenen Anordnung für den Einzelfall nicht Folge leistet oder

4. einem gemäß § 6 ausgesprochenen Betretungsverbot zuwiderhandelt.

 

§ 9 Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt Altötting beseitigt werden. Einer vorherigen Anordnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist oder wenn Gefahr in Verzug ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.

 

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft.