Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts

 

Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 7. Mai 2020

 

Die Stadt Altötting erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:

 

§ 1

Zusammensetzung des Stadtrats

Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen Ersten Bürgermeister (§4) und 24 ehrenamtlichen Mitgliedern.

§ 2

Ausschüsse

(1) 1Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

  1. den Hauptausschuss,
    bestehend aus dem Ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
     
  2. den Planungs- und Umweltausschuss
    bestehend aus dem Ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
     
  3. den Forums-Ausschuss
    bestehend aus dem Ersten Bürgermeister als Vorsitzenden und acht ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
     
  4. den Rechnungsprüfungsausschuss,
    bestehend aus einem vom Stadtrat bestimmten Stadtratsmitglied als Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern des Stadtrats.

 

(2) 1Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit die Geschäftsordnung dies vorsieht und der Stadtrat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Im Übrigen beschließen sie anstelle des Stadtrats (beschließende Ausschüsse).

 

(3) 1Das Aufgabengebiet der Ausschüsse und ihre Funktion im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
 

(4) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ausschüssen führt der Erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Ersten Bürgermeister bestimmtes Stadtratsmitglied. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Ausschussmitglied.  

 

§ 3

Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder;

Entschädigung

 

(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

 

(2) a) 1Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld von je 30,00 EUR für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses. 2Das Sitzungsgeld wird auch für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtratsfraktionen gewährt, soweit solche Sitzungen einer Stadtratssitzung vorausgehen sowie für zwei zusätzliche Sitzungen der Stadtratsfraktionen, die diese nach eigenem Ermessen einberufen können und für die Teilnahme an der Sitzung der Fraktionssprecher und der Vertreter der Parteien und Wählergruppen zur Vorbereitung einer Stadtratssitzung, zu der sie von Seiten des Bürgermeisters eingeladen werden. 3 Darüber hinaus erhalten die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandspauschale in Höhe von 30,00 EUR.

 

     b) 1Die Fraktionen des Stadtrats erhalten einmal jährlich eine Aufwandsentschädigung von 300,00 EUR als Sockelbetrag zzgl. 50,00 EUR je Mitglied der Fraktion. 2Die Auszahlung erfolgt jährlich nach Genehmigung des Haushaltes im Voraus, nach der Fraktionsstärke zu diesem Zeitpunkt. 3Stadtratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten eine jährliche Pauschalentschädigung von 100,00 EUR. 4Am Ende des Kalenderjahres ist ein Nachweis über die Verwendung der Mittel vorzulegen.

 

     c) 1Die Sprecher der Stadtratsfraktionen erhalten einmal jährlich eine Aufwandsentschädigung von 700,00 EUR zuzüglich 50,00 EUR für jedes Fraktionsmitglied. 2 Die Auszahlung erfolgt zum Jahresende nach der Fraktionsstärke zu diesem Zeitpunkt.

 

     d) 1Die Referenten erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung. 2Diese beträgt für das Referat:

aa) Senioren  500,00 Euro
bb) Feuerwehr        300,00 Euro
cc) Kultur         500,00 Euro
dd) Schule, Kindertagesstätten, Spielplätze  500,00 Euro
ee) Jugend            500,00 Euro
ff) Umwelt                500,00 Euro
gg) Familie           500,00 Euro
hh) Ortsteil Raitenhart und Eingemeindungsgebiete aus der Gemeinde Kastl 300,00 Euro
ii) Wirtschaftsfragen, Mittelstand      500,00 Euro
jj) Vereine, Sport und Städtepartnerschaften        500,00 Euro
kk) Mobilität          500,00 Euro
ll) Hofdult           300,00 Euro

2Die Auszahlung erfolgt halbjährlich.

3Mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung an Fraktionssprecher und Referenten sind die Kosten für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes abgegolten.

(3)   1Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 30,00 € je Sitzung für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 30,00 € je Sitzung. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(4) 1Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.

(5) 1Die Absätze 3 bis 4 gelten für Personen, die im Auftrag der Stadt tätig werden, entsprechend.

 

§ 4

Erster Bürgermeister

1Der Erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit. 2Die Besoldung, die Versorgungsbezüge und die sonstigen Bezüge richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 5

Weitere Bürgermeister / Stellvertretung des Ersten Bürgermeisters;

Entschädigung

  1. 1Der Erste Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung in der Reihenfolge durch den Zweiten oder den Dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
     
  2. 1Der Zweite Bürgermeister und der Dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte. 2Sie haben Anspruch auf eine weitere, neben der Entschädigung als Stadtrat (§ 3) zu gewährende Entschädigung nach dem Maß ihrer besonderen Inanspruchnahme als Zweiter Bürgermeister und Dritter Bürgermeister; die Höhe der weiteren Entschädigung wird durch Beschluss des Stadtrates festgesetzt, der im Einvernehmen mit den Ehrenbeamten ergehen muss (Art. 53, Art. 54 KWBG).

 

§ 6

Weitere Stellvertreter des Bürgermeisters;

Entschädigung

  1. 1Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des Ersten, des Zweiten und des Dritten Bürgermeisters bestimmt der Stadtrat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO als weitere Stellvertreter die Fraktionssprecher der Parteien oder Wählergruppen in der Reihenfolge der Zahl der bei der Stadtratswahl auf deren Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen. Sind die Fraktionssprecher ebenfalls verhindert, kommen die stellvertretenden Fraktionssprecher in der gleichen Reihenfolge wie in Satz 1 genannt, zum Einsatz.
  1. 1Der weitere Stellvertreter des Ersten Bürgermeisters erhält neben seiner Entschädigung als Stadtratsmitglied eine zusätzliche Entschädigung in Höhe von 25,00 EUR pro Tag, an denen er als weiterer Stellvertreter den Ersten Bürgermeister vertritt.

 

§7

Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 7. Mai 2014. außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

Stephan Antwerpen

Erster Bürgermeister