Verordnung über den Betrieb von Autowaschanlagen

Verordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Altötting

Vom 19. Juli 2006

 

Aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage
– Feiertagsgesetz – FTG – (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2006 (GVBl S. 190), erlässt die Stadt Altötting folgende Verordnung:

 

§ 1 Betrieb von Autowaschanlagen

(1) In der Stadt Altötting dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.

(2) Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:

- Neujahr,

- Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,

- 1. Mai,

- Fronleichnam,

- Pfingstsonntag, Pfingstmontag,

- Erster und Zweiter Weihnachtstag.

 

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.