Wasserabgabesatzung (WAS)

Wasserabgabesatzung der Stadt Altötting (WAS)

 

§ 1 Öffentliche Einrichtung

§ 2 Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

§ 6 Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang

§ 7 Beschränkung der Benutzungspflicht

§ 8 Sondervereinbarungen

§ 9 Grundstücksanschluss

§ 10 Anlage des Grundstückseigentümers

§ 11 Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers

§ 12 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers

§ 13 Abnehmerpflichten, Betretungsrecht, Haftung

§ 14 Grundstücksbenutzung

§ 15 Art und Umfang der Versorgung

§ 16 Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke

§ 17 Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen

Entnahmestellen

§ 18 Haftung bei Versorgungsstörungen

§ 19 Wasserzähler

§ 20 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

§ 21 Nachprüfung von Messeinrichtungen

§ 22 Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs

§ 23 Einstellung der Wasserlieferung

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel

§ 26 Inkrafttreten

 

Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt Altötting (Wasserabgabesatzung - WAS)
Vom 20. Oktober 2014, geändert durch Satzung vom 5. Dezember 2018

 

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung -GO-, erlässt die Stadt Altötting, im folgenden “Stadt” genannt, folgende Satzung:

 

§ 1 Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Altötting betreibt eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung für das Gebiet der Stadt Altötting, ausgenommen die eingemeindeten Gebietsteile der Gemeinde Kastl.

(2) Art und Umfang der Wasserversorgungsanlage bestimmt die Stadt.

(3) Zur Wasserversorgungsanlage der Stadt gehören die Wasserzähler (§ 19 Abs. 1 Satz 1) und die Grundstücksanschlüsse, soweit sie im öffentlichen Straßengrund liegen.

 

§ 2 Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer

(1) 1Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. ²Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) 1Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. ²Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

 

Versorgungsleitungen
sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.

 

Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse)
sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der) Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle, sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit dem Ausgangsventil.

 

Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (=verzweigte Hausanschlüsse),
sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden.

 

Anschlussvorrichtung
ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.

 

Ausgangsventil
ist die Absperrarmatur hinter dem Wasserzähler.

 

Hauptabsperrvorrichtung
ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.

 

Übergabestelle
ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter dem Ausgangsventil im Grundstück/Gebäude.

 

Wasserzähler
sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler.

 

Anlagen des Grundstückseigentümers (=Verbrauchsleitungen)
sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden.

 

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes, oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.

(2) 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. ²Der Grundstückseigentümer kann nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. ³Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die Stadt.

(3) Die Stadt kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Stadt erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen und leistet auf Verlangen Sicherheit.

(4) 1Die Stadt kann das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. ²Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.

 

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) 1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang). ²Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Die Stadt kann schriftlich eine angemessene Frist zur Herstellung des Anschlusses setzen.

(3) 1Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). ²Gesammeltes Niederschlagswasser darf für Zwecke der Gartenbewässerung verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. ³Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. 4Sie haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

 

§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

(1) 1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. ²Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

§ 7 Beschränkung der Benutzungspflicht

(1) 1Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. ²Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf im Sinn von Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.

 (4) 1Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Stadt Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. ²Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) erforderlich.

 

§ 8 Sondervereinbarungen

(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) 1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. ²Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

 

§ 9 Grundstücksanschluss

(1) 1Der Grundstücksanschluss wird von der Stadt hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. ²Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.

(2) 1Die Stadt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. ²Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. ³Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. 4Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Stadt verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.

(3) 1Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. ²2Die Stadt kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. ³Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen der Stadt mitzuteilen.

 

§ 10 Anlage des Grundstückseigentümers

(1) 1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Verbrauchsleitungen und der Wasserinstallation von der Übernahmestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. ²Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.

(2) 1Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. ²Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. ³Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.

(3) 1Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. ²Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. ³Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. 4Produkte und Geräte, die
1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

(4) 1Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. ²Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. ³Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Stadt zu veranlassen.

 

§ 11 Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1) 1Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind der Stadt folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,

b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,

c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,

d) im Fall des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.

²Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.

(2) 1Die Stadt prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. ²Ist das der Fall, so erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. ³Stimmt die Stadt nicht zu, setzt sie dem Bauherren unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. 4Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. 5Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.

(3) 1Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Stadt begonnen werden. ²Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) 1Die Errichtung der Anlage und wesentliche Änderungen dürfen nur durch die Stadt oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Stadt oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. ²Die Stadt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(5) 1Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlage bei der Stadt über das Installationsunternehmen zu beantragen. ²Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Stadt oder ihre Beauftragten.

(6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Stadt Ausnahmen zulassen.

 

§ 12 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1) 1Die Stadt ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. ²Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie hierzu verpflichtet.

(3) 1Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Stadt keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. ²Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

 

§ 13 Abnehmerpflichten, Betretungsrecht, Haftung

(1) 1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlagen auszuweisen haben, den Zutritt zu ihren Räumen und zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Stadt auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. ²Zur Überwachung der satzungsgemäßen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen , Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten. ³Der Grundstückseigentümer, gegebenenfalls auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.

(2) 1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustands der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. ²Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme der Stadt mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.

(3) Der Grundstückeigentümer und die Benutzer haften der Stadt für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind.

 

§ 14 Grundstücksbenutzung

(1) 1Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. ²Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind oder die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. ³Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) 1Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. ²Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

(4) Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der Stadt die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

 

§ 15 Art und Umfang der Versorgung

(1) 1Die Stadt stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. ²Sie liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebiets üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik.

(2) 1Die Stadt ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. ²Die Stadt wird eine dauernde wesentliche Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung schriftlich bekannt geben und die Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. ³Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen.

(3) 1Die Stadt stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag-und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. ²Dies gilt nicht, soweit und solange die Stadt durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. ³Die Stadt kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechts der anderen Berechtigten erforderlich ist. 4Die Stadt darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. 5Soweit möglich, gibt die Stadt Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung

(4) 1Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. ²Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(5) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des Drucks oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die die Stadt nicht abwenden kann, oder aufgrund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.

 

§ 16  Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke

(1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt zu treffen.

(2) 1Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. ²Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.

(3) 1Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen der Stadt, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. ²Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.

(4) 1Bei Feuergefahr hat die Stadt das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. ²Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.

 

§ 17 Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen

(1) 1Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Stadt zu beantragen. ²Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. ³Über die Art der Wasserabgabe entscheidet die Stadt; sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest.

(2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, stellt die Stadt auf Antrag einen Wasserzähler, gegebenenfalls Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benützung fest.

 

§ 18 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1) 1Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Stadt aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Fall

1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von der Stadt oder einer Person, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Stadt verursacht worden ist. ²§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet die Stadt für Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. ²Die Stadt ist verpflichtet, den Grundstückseigentümer auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.

(5) Schäden sind der Stadt unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 19 Wasserzähler

(1) 1Der Wasserzähler ist Eigentum der Stadt. ²Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Stadt; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. ³Bei der Aufstellung hat die Stadt so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.

(2) 1Die Stadt ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. ²Die Stadt kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.

 (3) 1Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. ²Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Stadt unverzüglich mitzuteilen. 3Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(4) 1Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. ²Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

 

§ 20 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1) Die Stadt kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen im ordnungsgemäßen Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

 

§ 21 Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1) 1Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinn des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. ²Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadt, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Stadt braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Messeinrichtungen nur nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet.

 

§ 22 Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs

(1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlage nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich der Stadt zu melden.

(3) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er bei der Stadt Befreiung nach § 6 zu beantragen.

 

§ 23 Einstellung der Wasserlieferung

(1) Die Stadt ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2) 1Bei anderen Zuwiderhandlungen insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Stadt berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. ²Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. ³Die Stadt kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Die Stadt hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.

 

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der GO für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
2. eine der in § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt,
3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Stadt mit den Installationsarbeiten beginnt,
4. gegen die von der Stadt nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt.

 

§ 25 Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

 

§ 26 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt Altötting (Wasserabgabesatzung - WAS) vom 12. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Dezember 2010, außer Kraft.