2. Phase

Sanierungsgebiet, Ziel- und Maßnahmenvorschläge

Nach Abschluss der Vorbereitenden Untersuchungen galt es, die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Hierzu wurde eine Sanierungssatzung mit einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gemäß § 142 Baugesetzbuch vorbereitet. In seiner Sitzung am 20.01.2010 fasste der Stadtrat der Stadt Altötting den Beschluss zur Billigung der Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen und es erfolgte der Beschluss zur Sanierungssatzung und zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes gemäß § 142 Baugesetzbuch. Die ortübliche Bekanntmachung der Sanierungssatzung mit dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet mit der Bezeichnung „Altstadt Altötting“ erfolgte am 29.01.2009. Seitdem ist die Sanierungssatzung rechtskräftig. Mit Stadtratsbeschluss vom 12.02.2020 wurde die Sanierungssatzung um weitere zehn Jahre verlängert. Die Sanierungssatzung legt das Sanierungsverfahren fest. So wurde die Sanierung im sogenannten vereinfachten Verfahren durchgeführt, d.h. ohne Erhebung von Ausgleichsbeträgen (Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 152 f. Baugesetzbuch). Da eine erfolgreiche Aufwertung der Innenstadt nur gelingen kann, wenn gleichzeitig grob störende Fehlentwicklungen vermieden werden, behält sich die Stadt im Sanierungsgebiet einen Genehmigungsvorbehalt vor (§ 142 Abs. 4 i.V. mit § 144 Abs. 1 Baugesetzbuch). In der Praxis bedeutet dies, dass die Vorhaben neben der üblichen Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde auch mit Blick auf die Verträglichkeit mit den Sanierungszielen beurteilt werden. Um es aber klar zu sagen: abgewendet werden sollen ausschließlich grob störende Fehlentwicklungen, wie etwa eine Spielhalle in sensibler Umgebung. Der Genehmigungsvorbehalt trifft nicht üblicherweise innenstadtverträgliche Nutzungen des Handels, der Dienstleistungen und des Wohnens. Diese sollen vielmehr von unverträglichen Nachbarschaften geschützt werden. Die Sanierungssatzung ist im Übrigen auch Voraussetzung für den Einsatz des Förderprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ und somit für die Finanzierbarkeit der künftigen Maßnahmen.

 

Den Umgriff des Sanierungsgebietes gem. § 142 Baugesetzbuch finden Sie im Plan Sanierungsgebiet Altötting.

 

Weiterhin wurde in der 2. Phase intensiv an einem Ziel- und Maßnahmenpaket zur Aufwertung der Altöttinger Innenstadt gearbeitet, das am 18. November 2009 im Rahmen des 3. Innenstadtforums vorgestellt wurde. Bei dieser Veranstaltung wurde im Übrigen auch das Sanierungsverfahren erläutert und es wurden Fragen beantwortet.